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Regale — diesem Fonde zu Unterstützungen zugewiesen
bleiben.
8. 19.
Die Jahresrente der k. Bank in Nürnberg wird der-
selben zur Verstärkung ihrer Fonds auch in der X. Finanz-
periode belassen.
§. 20.
Der Ertragsantheil der Staatskasse an den Ueberschüssen
der privilegirten bayerischen Ostbahnen im Laufe der X. Fi-
nanzperiode wird gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 29. April
1869, die Ausdehnung und Vervollständigung der bayerischen
Staatsbahnen, dann Erbauung von Vizinalbahnen betreffend
dem Bizinaleisenbahnbaufonde überlassen.
§. 21.
Das Erträgniß des in der X. Finanzperiode anfallenden
Wehrgeldes wird dem k. Kriegsministerium im Benehmen mit
dem Staatsministerium des Innern zur Benützung für Ka-
pitulationsverglltungen in der aktiven Armec und in der Gen-
darmerie zur Verfügung gestellt.
. 22
Der in Folge des Gesetzes vom 27. Mai 1861 zu
leistende Beitrag für die Kosten der Immobiliar-Brandversicher-
ungsanstalt wird für die X. Finanzperiode auf 75,000 fl.
festgestellt.
S. 23.
Zur Deckung des nach dem Gesetze vom 15. Mai 1870,
einen Credit für außerordentliche Militärbedürfnisse betreffend,
eröffneten Credits von 2,473,750 fl., dann zur Deckung des
nach dem Gesetze vom 19. Dezember 1870, einen Credit für
die außerordentlichen Militärbedürfnisse in der X. Finanz-
periode 1870 und 1871 betreffend, weiter eröffn#ten Credits