Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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e) von Germersheim nach Wörth a/Rh. 
mit. .. 2,500,000 
d) von Frankenehal nach reinchein mit 725, 000 „„ 
zusammen: 17, 725,000 si, , 
für welche in dem Gesetze über die pfälzischen Eisenbahnen 
vom 29. April 1869 Art. 3 eine gesetzliche Zinsgarantie von 
4½ Procent bestimmt ist. Bezüglich dieser Bahnen ist Nach- 
stehendes zu bemerken: 
Wie von dem Herrn Staatsminister des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten bei der Ausschußberathung der Kam- 
mer der Abgeordneten hervorgehoben wurde, ist eine sofortige 
Beschaffung des Bankapitales für diese Bahnen nicht geboten 
so daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß die 
Coursverhältnisse sich inzwischen verbessern. Abgesehen hievon 
aber ist im Art. 3 des allegirten Gesetzes der Staatsregier- 
ung die alternative Ermächtigung ertheilt, statt des Zinser- 
trages von 4½ Procent einen Ueberschuß der Betriebsrente 
in einer dem 4½ procentigen Zinse des festgesetzten Bau= und 
Einrichtungskapitales entsprechenden Größe sicher zu stellen, 
wodurch also die Möglichkeit, das Baukaßital durch Ausgabe 
5procentiger Obligationen zu beschaffen, bereits vorgesehen ist. 
Hienach kann bei diesen Bahnen, denen für ein Maxi- 
malbaukapital von 17,725,000 fl. ein 4½ procentiger Zins 
von jährlich 797,625 fl. garantirt ist, entweder so verfahren 
werden, daß 4½procentige Obligationen ausgegeben werden 
und bei einem Course von etwa 90 Procent ein effectives Ca- 
pital von 15,952,500 fl. beschafft wird, oder aber so, daß 
5procentige Obligationen al pari bis zum Nominalbctrage 
von 15,952,500 fl. ausgegeben werden, da der öprocentige 
Zins hieraus die garantirte Zinssumme von 797,625 fl. nicht 
überschreitet.
	        
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