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und Einrichtungskosten der Kreisirrenanstalt in Ober-
franken;
8) die Intercessionen,
9) den garantirten Zinsfuß für neu zu emittirende pfälzische
Eisenbahnpapiere betreffend,
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten
Gesammtbeschlüssen sanctionirt und im Gesetzblatte für das
Königreich pro 1870/71 Nr. 1 bis 4, 6 bis 12, dann 14,
15, 17, 18 und 21 verkünden lassen.
g. 2.
Einen Credit sũc die außerordentlichen Misitärbedũcfnisse
in der X. Finanzperiode 1870 und 1871 betreffend.
Den Gesetzentwurf, einen Credit für außerordentliche
Militärbedürfnisse in der X. Finanzperiode 1870 und 1871
betreffend, haben Wir in der von den beiden Kammern be-
schlossenen Fassung unterm 19. December 1870 sanctionirt
und durch das Gesetzblatt Nr. 16 zur Verkündung bringen
lassen.
Dem mit dem Gesammtbeschlusse über dieses Gesetz von
beiden Kammern ausgesprochenen Wunsche:
„die Staatsregierung wolle nachdrücklichst dahin
wirken, daß die großherzoglich badische Regierung die
so lange verzögerte Eisenbahnverbindung zwischen
Bruchsal und Germersheim herstelle, sodann daß die
Festungseigenschaft von Landau sobald als mäöglich
aufgehoben werde,"
ist bezüglich der Festungseigenschaft von Landau durch Ar-
tikel XIV g. 3 des Schlußprotokolls vom 23. November 1870
zu den deutschen Bündnißverträgen (Gesetzblatt vom 1. Februar
1871 Nr. 22 Seite 191) bereits entsprochen.
Die Eisenbahnfrage Germersheim-Bruchsal hat in Folge