Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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des Krieges durch Anlage eines für die nächsten militärischen 
Zwecke ausreichenden Schienengeleises zwischen beiden genannten 
Städten eine provisorische Lrösung gefunden, von welcher zu 
hoffen, daß sie in den weiteren künftigen Verhandlungen die 
erwünschte Basis zur Schaffung einer bleibenden Eisenbahn- 
Verbindung für den allgemeinen Verkehr bilden werde. 
8. 3. 
Einen Credit sfũr außerordentliche Vedũtfnisse des Heeres 
betreffend. 
Der weitere Gesetzentwurf, einen Credit für außerordent- 
liche Bedürfnisse des Heeres betreffend, ist nach der von beiden 
Kammern erklärten Zustimmung von Uns unter dem 14. 
Jannuar 1871 als Gesetz sanctionirt worden und durch das 
Gesetzblatt Nr. 19 zur Verkündung gelangt. 
Hinsichtlich des dem Gesammtbeschlusse Über dieses Gesetz 
angereihten Wunsches: 
„es mäge für Refundirung der von dem bayerischen 
Hilfsvereine für dem Kriegsministerium obliegende 
Zwecke gemachte Verwendungen im Benehmen mit dem 
Centralcomité aus Mitteln der bewilligten Credite 
Vorsorge getroffen werden“, 
hat Unser Kriegsministerium bereits die nöthigen Einleitungen 
veranlaßt. 
8. 4. 
Die Abänderung der Bestimmungen des Artikels 200 des 
Polizeistrasgesetzuches vom 10. November 1861 betresffend. 
Den Gesetzentwurf, die Abänderung der Bestimmungen 
des Artikels 200 des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. No- 
vember 1861 betreffend, haben Wir nach erfolgter Zustim- 
mung beiver Kammern unterm 14. Januar l. Is. sanctionirt 
und als Gesetz in Nr. 20 des Gesetzblattes verkünden lassen.
	        
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