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des Krieges durch Anlage eines für die nächsten militärischen
Zwecke ausreichenden Schienengeleises zwischen beiden genannten
Städten eine provisorische Lrösung gefunden, von welcher zu
hoffen, daß sie in den weiteren künftigen Verhandlungen die
erwünschte Basis zur Schaffung einer bleibenden Eisenbahn-
Verbindung für den allgemeinen Verkehr bilden werde.
8. 3.
Einen Credit sfũr außerordentliche Vedũtfnisse des Heeres
betreffend.
Der weitere Gesetzentwurf, einen Credit für außerordent-
liche Bedürfnisse des Heeres betreffend, ist nach der von beiden
Kammern erklärten Zustimmung von Uns unter dem 14.
Jannuar 1871 als Gesetz sanctionirt worden und durch das
Gesetzblatt Nr. 19 zur Verkündung gelangt.
Hinsichtlich des dem Gesammtbeschlusse Über dieses Gesetz
angereihten Wunsches:
„es mäge für Refundirung der von dem bayerischen
Hilfsvereine für dem Kriegsministerium obliegende
Zwecke gemachte Verwendungen im Benehmen mit dem
Centralcomité aus Mitteln der bewilligten Credite
Vorsorge getroffen werden“,
hat Unser Kriegsministerium bereits die nöthigen Einleitungen
veranlaßt.
8. 4.
Die Abänderung der Bestimmungen des Artikels 200 des
Polizeistrasgesetzuches vom 10. November 1861 betresffend.
Den Gesetzentwurf, die Abänderung der Bestimmungen
des Artikels 200 des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. No-
vember 1861 betreffend, haben Wir nach erfolgter Zustim-
mung beiver Kammern unterm 14. Januar l. Is. sanctionirt
und als Gesetz in Nr. 20 des Gesetzblattes verkünden lassen.