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Auf die hiemit verbundene Pitte beider Kammern,
o·den beim Transporte des Schlachtviehes vorkom-
menden Thierquälereien durch Erlaß einer Verordnung
au Grund des Artikels 100 Absatz 1 des Polizei-
frafgesetzbuches entgegenzutreten“,
befehlen Wir Unserem Staatsministerium des Innern, die
im Sinne dieses Antrages bexeits getroffenen Einleitungen zu
beschleunigen und Uns das Ergebniß vorzulegen, um hienach
die geeignete Verfügung treffen zu können.
§. 5.
Die deulschen Bündnißverträge.
Wir haben Uns über den Gesammtbeschlußh der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten bezüglich
der auf Unsern Befehl denselben mitgetheilten Bündniß-
Verträge, nämlich:
1) des Bündnißvertrages zwischen Bayern und dem Nord-
deutschen Bunde de dato Versailles den 23. November
1870 und der darin enthaltenen Versassung,
2) des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage vom näm-
lichen Tage nebst den auf Grund des Artikels XIV
desselben vorgenommenen Berichtigungen des Wort-
lauts der Bunpesverfassung,
3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem Norddeutschen
Bunde, Württemberg, Baden und Hessen de dato
Berlin den 8. Dezember 1870 üÜber die Verfassung des
Deutschen Bunpes,
4) der mit Zustimmung der betheiligten Regierungen ge-
troffenen Aenderungen zu III §. 8 des Hauptvertrages,
dann zu 1II des Schlußprotokolles und zum Eingange
sowie zu Artikel 11 Absatz 1 der Bunvesver-
fassung
Derhandl. d. Kaer b. Meihsrlbe. Pel.-Pv. U. 26