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Vortrag erstatten lassen und hierauf durch Unsere Königliche
Entschließung vom 30. Januar 1871 — Gesetzblatt Nr. 22
— allen darin enthaltenen Bestimmungen, welche den ver-
fassungsmäßigen Wirkungskreis des Landtags berühren, gesetz-
liche Kraft und Geltung verliehen und zugleich verfügt, daß
diese Verträge durch das Gesetzblatt und durch das Kreis-
Amtsblatt der Pfalz verkündet und ihrem ganzen Inhalte nach
zum Vollzuge gebracht werden.
8. 6.
RBudget und Finanzgesetz für die X. Ffinanzperiode.
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungsurkunde Titel
VII 98. 3 und 4, dann des Gesetzes vom 10. Juli 1865,
die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, dem Landtage das
Budget für die X., die Jahre 1870 und 1871 umfassende
Finanzperiode vorlegen lassen.
Dem Entwurfe des Finanggesetzes für die erwähnte Fi-
nanzperiode haben Wir in der von den beiden Kammern des
Landtages vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction ertheilt
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer 1
verkünden.
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8. 7.
Die metrischen Mahe im Kufschlagswesen betressend.
Dem Gesetzentwurfe, die metrischen Maße im Aufschlags-
wesen betreffend, haben Wir in der von beiden Kammern be-
schlossenen Fassung Unsere Sanction ertheilt und lassen das
hiernach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer II folgen.
8. 8.
Die Einführung der baygerischen Zesetze in einigen neu-
erworbenen Zebietskheilen.
Wir haben dem Gesetzentwurfe, die Einführung der
bayerischen Gesetze in einigen neuerworbenen Gebietstheilen