Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Vortrag erstatten lassen und hierauf durch Unsere Königliche 
Entschließung vom 30. Januar 1871 — Gesetzblatt Nr. 22 
— allen darin enthaltenen Bestimmungen, welche den ver- 
fassungsmäßigen Wirkungskreis des Landtags berühren, gesetz- 
liche Kraft und Geltung verliehen und zugleich verfügt, daß 
diese Verträge durch das Gesetzblatt und durch das Kreis- 
Amtsblatt der Pfalz verkündet und ihrem ganzen Inhalte nach 
zum Vollzuge gebracht werden. 
8. 6. 
RBudget und Finanzgesetz für die X. Ffinanzperiode. 
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungsurkunde Titel 
VII 98. 3 und 4, dann des Gesetzes vom 10. Juli 1865, 
die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, dem Landtage das 
Budget für die X., die Jahre 1870 und 1871 umfassende 
Finanzperiode vorlegen lassen. 
Dem Entwurfe des Finanggesetzes für die erwähnte Fi- 
nanzperiode haben Wir in der von den beiden Kammern des 
Landtages vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction ertheilt 
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer 1 
verkünden. 
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8. 7. 
Die metrischen Mahe im Kufschlagswesen betressend. 
Dem Gesetzentwurfe, die metrischen Maße im Aufschlags- 
wesen betreffend, haben Wir in der von beiden Kammern be- 
schlossenen Fassung Unsere Sanction ertheilt und lassen das 
hiernach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer II folgen. 
8. 8. 
Die Einführung der baygerischen Zesetze in einigen neu- 
erworbenen Zebietskheilen. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe, die Einführung der 
bayerischen Gesetze in einigen neuerworbenen Gebietstheilen
	        
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