Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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für die Salinen und für die Berg= und Hüttenwerke 
viesfeits des Rheines bestimmt werde," 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauftragen Unser 
Staatsministerium der Finanzen, hiernach das Weitere zu 
verfügen. 
B. 
-Sesondere Wünsche und Anträge. 
§. 15. 
Die Kbänderung des Artikels 6 der Femeinde-Ordnung für 
die Candeslheile diesseits des Rheines vom 29. April 1869 
etreffend. 
Der von beiden Kammern an Uns gebrachten Bitte, mit 
Gesetzeskraft auszusprechen, daß der Artikel 6 der Gemeinde- 
Ordnung für die Landestheile viesseits des Rheines vom 29. 
April 1869 in nachstehender Weise abgeändert werde: 
„Mehrere benachbarte, demselben Distrikts-Verwalt- 
ungsbezirke angehörige Gemeinven können sich zu einer 
Bürgermeisterei vereinigen. 
Far die Bildung solcher Verbände ist die Zustimm- 
ung der Gemeindeausschüsse sämmtlicher betheiligten 
Gemeinden und die Genehmigung der Distrikts-Ver- 
waltungsbehörde nothwendig. 
Deren Wiederauflösung kann von den betreffenden 
Gemeindeausschüssen beschlossen, im Falle aber unter 
diesen hierÜber eine Meinungsverschiedenheit besteht, nach 
Vernehmung derselben und ves Districtsratheausschusses 
von der Kreisverwaltungsstelle verfügt werden,“ 
vermögen Wir, da ein dringendes praktisches Bedürfniß für 
eime derartige Gesetzesänderung nicht besteht, keine Folge zu 
geben. Wir beauftragen jedoch Unser Staatsministerium
	        
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