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des Innern, dafür zu sorgen, daß bei dem Vollzuge jenes
Artikels den Beschlüssen der betheiligten Gemeinden möglichste
Berücksichtigung zugewendet werde.
8. 16.
Die Reoision der gesetzlichen Heslimmungen über den
Geshäflsgang des Candtages betreffend.
Entsprechend der von beiden Kammern an Une gerichteten
Bitte:
a„wo möglich noch dem gegenwärtig versammelten
Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen, wo-
nach die gesetzlichen Bestimmungen über den Geschäfts-
gang des Landtages einer zeitgemäßen Revision unter-
stellt werden,"
haben Wir diesen Gesetzentwurf bereits ausarbeiten lassen
und Unser Staatsministerium des Innern beauftragt, den-
selben der nächsten Landtagsversammlung zur Berathung und
Beschlußfassung vorzulegen.
F. 17.
Die äbänderung des Distcictsrathsgesetzes oom 28. Mai 1852
Cetreffend.
Hinsichtlich der von beiden Kammern an Uns gebrachten
Bitte:
„dem Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen zu
lassen, durch welchen die Bestimmungen des Districts-
rathsgesetzes vom 28. Mai 1852 einer durchgreifenden
Revision unterstellt werden,“
erwidern Wir, daß Wir derselben willfahren werden, sobald
die Wirkungen der neuen Socialgesetzgebung mit Sicherheit
erkannt und die Folgen dieser Gesetzgebung allseitig überblickt
werden können.