Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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des Innern, dafür zu sorgen, daß bei dem Vollzuge jenes 
Artikels den Beschlüssen der betheiligten Gemeinden möglichste 
Berücksichtigung zugewendet werde. 
8. 16. 
Die Reoision der gesetzlichen Heslimmungen über den 
Geshäflsgang des Candtages betreffend. 
Entsprechend der von beiden Kammern an Une gerichteten 
Bitte: 
a„wo möglich noch dem gegenwärtig versammelten 
Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen, wo- 
nach die gesetzlichen Bestimmungen über den Geschäfts- 
gang des Landtages einer zeitgemäßen Revision unter- 
stellt werden," 
haben Wir diesen Gesetzentwurf bereits ausarbeiten lassen 
und Unser Staatsministerium des Innern beauftragt, den- 
selben der nächsten Landtagsversammlung zur Berathung und 
Beschlußfassung vorzulegen. 
F. 17. 
Die äbänderung des Distcictsrathsgesetzes oom 28. Mai 1852 
Cetreffend. 
Hinsichtlich der von beiden Kammern an Uns gebrachten 
Bitte: 
„dem Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen zu 
lassen, durch welchen die Bestimmungen des Districts- 
rathsgesetzes vom 28. Mai 1852 einer durchgreifenden 
Revision unterstellt werden,“ 
erwidern Wir, daß Wir derselben willfahren werden, sobald 
die Wirkungen der neuen Socialgesetzgebung mit Sicherheit 
erkannt und die Folgen dieser Gesetzgebung allseitig überblickt 
werden können.
	        
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