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8. 18.
Die Befriedigung der Cultusbedürfnisse und Vermallung
des Uermägens der Niechengemeinden betrefeend.
Anläßlich der an Uns gebrachten Bitte um baldmöglichste
Vorlage eines Gesetzentwurfes für die Landestheile rechts des
Rheines über Befriedigung der Cultusbedürfnisse, soweit hiefür
Umlagen und Dienstleistungen erforderlich sind, und über vie
Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden unter Zu-
grundlegung der den politischen Gemeinden eingeräumten Selbst-
verwaltung beauftragen Wir Unser Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Einleitungen
zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes über diesen Gegen-
stand alsbalv zu treffen und das Ergebniß Unserer Wür-
digung und Entscheidung zu unterstellen.
§. 19.
Die Reoision der beslehenden Zeslimmungen über Kuslichtung
der Zehölze längs der Candftrassen, beziehungsweise die
Vorlage eines desfallsigen Zesetzenlwurfes bekresfend.
Zur Erfüllung der in dem Gesammtbeschlusse der beiden
Kammern vom 30. Januar 1871 an Uns gebrachten Bitte
beauftragen Wir Unsere betheiligten Staatsministerien, die
bestehenden Bestimmungen über die Auslichtung der Gehölze
längs der Staats= und Districtsstraßen einer Revision zu
unterwerfen und Uns das Ergebniß zur weiteren Verfügung
vorzulegen.
8. 20.
Den Ankaus der Früchte auf der Wurzel betreffend.
Dem übereinstimmenden Antrage beider Kammern gemäß
sprechen Wir mit Gesetzeskraft aus:
Die Allerhöchste Verordnung vom 13. Juni 1817,