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„es sei dem vom Abgeordneten Georg Friedrich Kolb
„vorgeschlagenen Gesetzentwurfe, den garantirten Zins-
„ fuß für neu zu emittirende pfälzische Eisenbahnpapiere
ebetreffend, mit der Modifikation die Zustimmung zu
„ertheilen, daß der einzige Artikel die Fassung erhalte:
„Die Staatsvegierung ist ermächtigt, für diejenigen
„pfälzischen Eisenbahnen, welche nach den Lanvtags-
„Abschieden vom 10. Juli 1865 F. 28 und vom
„29. April 1869 §. 56 mit einer 4prozentigen Zins-
„garantie versehen und zur Zeit noch nicht ausgeführt
„sind, die Zinsgarantie bis zu 5% zu erhöhen unter Auf-
„rechthaltung der sonst für diese Bahnen geltenden ge-
„setzlichen Bestimmungen und unter der Voraussetzung,
„daß das Baukapital mittelst Ausgabe von Prioritäts-
vobligationen beschafft werde.“
Am Schlusse soll dann beigefügt werden:
„Gegenwärtiges Gesetz tritt mit seiner Verkündung
„im Gesetzblatte und im Amtsblatte der Pfalz in
„Wirksamkeit."“
Sie übergeben Euerer Königlichen Majestät diesen
Gesetzesvorschlag, welchen sie für den Staat vortheilhaft und
nützlich halten, mit der allerehrfurchtsvollsten itte, demselben
die Königliche Genehmigung zu ertheilen.
In allertiefster Ehrfurcht
Euerer Königlichen Majestät
allerunterthänigst treugehor- allerunterthänigst treugehor-
samste samste
Kammer der Reichsräthe. Kammer der Abgeordneten.
(Folgen die Unterschriften.) (Folgen die Unterschriften.)