Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Sachsen-Coburg-Gotha A 
Anhalt . . . 
SchwarzbntgsRudolstaht 
Schwarzbnrg-Sondetshaufen 
Waldeck 
Reuß älterer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lippe 
Lübeck 
Bremen . . . . . 
Hamburg . . . . . .1- 
in Summa 68 St. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmäch- 
tigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, 
doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur 
einheitlich abgegeben werden. 
8. 6. 
An die Stelle des Artikels 7 tritt solgende Bestimmung: 
Der Bundesrath beschließt: " 
1) Über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und 
die von demselben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforder- 
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein- 
richtungen, sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas 
Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundes- 
gesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder 
Einrichtungen hervortreten. 6 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu 
machen, und in Vortrag zu bringen, und das Prästdium 
. 
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