43
ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu üMber-
geben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78 mit ein-
facher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. Bei der Beschluß-
fassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim-
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde ge-
meinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemein-
schaftlich ist.
8. 6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde
Ausschüsse:
1) für das Landesheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll= und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Prä-
sidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und
führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landesheer und die Festungen
hat Bayern einen ständigen Sitz, die Übrigen Mitglieder
besselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das
Seewesen werden von dem Bundesfeldherrn ernannt:
die Mitglider der anderen Ausschüsse werden vom Bundes-