Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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ten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, 
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen 
zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Be- 
steuerung des inländischen Brannt eins und Biers der 
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten wer- 
den jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Ueberein- 
stimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch 
dieser Gegenstände herbeizuführen. 
S. 14. 
Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz bei- 
gefügt: 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Aus- 
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten An- 
zeigen (Art. 35) werden dem Bundesrath zur Beschluß- 
nahme vorgelegt. 
8. 15. 
Artikel 37 wird künftig lauten wie folgt: 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme 
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für 
Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung 
ausspricht. 
8. 16. 
ikel 38 wird wie folgt gefaßt: 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 
bezeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der Bundesge- 
setzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den
	        
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