Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Ein- 
nahme nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften beruhenden tenervergütungen und Ermäßig- 
ungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar 
A. bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das 
Aurusland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbe- 
zirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle 
erforderlich sind, 
bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung 
der mit der Erhebung und Controlirung dieser 
Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten 
aufgewendet werden, 
bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Ver- 
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des 
Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für 
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge- 
währen ist, 
bei den Übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der 
Gesammt--Einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen- 
den Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung 
eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in 
die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von 
Branntwein und Bier und an dem, diesem Ertrage 
entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aver- 
sums keinen Theil. 
H
	        
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