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Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Ein-
nahme nach Abzug
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften beruhenden tenervergütungen und Ermäßig-
ungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar
A. bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das
Aurusland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbe-
zirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle
erforderlich sind,
bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung
der mit der Erhebung und Controlirung dieser
Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten
aufgewendet werden,
bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Ver-
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des
Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge-
währen ist,
bei den Übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der
Gesammt--Einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen-
den Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung
eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in
die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von
Branntwein und Bier und an dem, diesem Ertrage
entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aver-
sums keinen Theil.
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