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g. 17.
Artikel 39 erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auszustellenden Quartal-
Extracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vier-
teliahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Attikel
38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauchs-Abgaben werden
von den Directiv-Behörden der Bundesstaaten nach vor-
ausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammenge-
stellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist
md es werden viese Uebersichten an den Ausschuß des
Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von
drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes-
staates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und
setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bun-
desstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich vie schließliche
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem
Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese
Feststellung.
8. 18.
ilel 40 hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage
vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch
die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind, und so
lange sie nicht auf dem in Artikel 7 beziehungsweise 78
bezeichnetem Wege abgeändert werden.
8. 19.
rtikel 48 Absatz 2 wird, wie folgt, gefaßt: