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Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bun-
des in Post= und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich
nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den
gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-
verwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
8. 20.
An die Stelle der bisherigen Artikel 60 und 51 tritt
folgende Fassung:
Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere
Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung an. Das-
selbe hat vie Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß
Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be-
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beam-
ten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementari-
schen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anord-
nungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Be-
ziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen
Sorge zu tragen.
Sämmtliche Becamte der Post= und Telegraphenverwalt-
ung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsi-
diums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den
Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51. Die Austellung der bei den Verwaltungs-
behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen
Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk-
loren, Rälhe, Oberinspektoren) ferner die Anstellung der
zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden
fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (3. . Inspek-
Verhandl. d. Kammer d. Reichsräthe. Bell.-Bd. II.