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toren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des deut-
schen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Be-
amten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregier-
ungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, so-
weit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherr-
lichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung
gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehör-
den der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten,
sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm-
ten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden
Beamten u. fs. w. werden von den betreffenden Landesre-
gierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post-, resp. Telegraphen-
Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen
der besonderen Verträge.
§. 21.
ikel 52 Absatz 3 lautet für die Folge:
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver-
hältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf
ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht
Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei-
träge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
§. 22.
rtikel 56 lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte Consulatwesen des Deutschen Bundes
steht unter der Aufsicht r2c.
8. 23.
In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des
Wortes „Norddeutsche“ der Ausdruck „Deutsche“" Bundesan=
gehbrige.