Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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8. 24. 
ilel 62 fällt der zweite Absatz aus. 
g. 26. 
Artikel 78 lautet wie folgt: 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der 
Gesetzgebung. 
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 
14 Stimmen gegen sich haben. 
8. 26. 
Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg. 
An dessen Stelle tritt folgende: 
XV. Uebergangsbestimmung. 
Artikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bun- 
des erklärt und als solche von den nachstehend genannten 
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der 
Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem 
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mit- 
gliedern oder Staaten, Invigenat, verfassungsmäßigen Or- 
ganen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede 
ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Bezieh- 
ungen zu verstehen sind, nämlich 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung 
an: 
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867; 
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe 
vom 1. November 1867; 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867, 
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