Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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bundesgesetzlichen Feststellung von der königlich bayerischen 
Regierung bestimmt werden. 
§. 3. 
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundes- 
verfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwend- 
bar. Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreich Bayern 
gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung ein- 
heitliche Normen für die Construction und Ausrüstung der 
für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen auf- 
zustellen. 
8. 4. 
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesver- 
fassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwend- 
ung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbst- 
ständige Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern 
die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Tele- 
graphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten 
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttax- 
wesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren 
Verkehr in Bayern betreffen, so wie unter. gleicher Be- 
schränkung die Feststellung der Gebühren für die telegra- 
phische Correspondenz, endlich die Regelung des Post= und 
Telegraphenverkehres mit vem Auslande zu. An den zur 
Bundescasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele- 
traphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
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Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes- 
kriegswesen, so findet Artikel 57 Anwendung auf das 
Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für das 
Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch
	        
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