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bundesgesetzlichen Feststellung von der königlich bayerischen
Regierung bestimmt werden.
§. 3.
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundes-
verfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwend-
bar. Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreich Bayern
gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung ein-
heitliche Normen für die Construction und Ausrüstung der
für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen auf-
zustellen.
8. 4.
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesver-
fassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwend-
ung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbst-
ständige Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern
die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Tele-
graphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttax-
wesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren
Verkehr in Bayern betreffen, so wie unter. gleicher Be-
schränkung die Feststellung der Gebühren für die telegra-
phische Correspondenz, endlich die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehres mit vem Auslande zu. An den zur
Bundescasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele-
traphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
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Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-
kriegswesen, so findet Artikel 57 Anwendung auf das
Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für das
Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch