III.
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für das Übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln
ausgeworfen sind.
Das bagyerische Heer bildet einen in sich geschlossenen
Bestandtheil des deutschen Bundesheeres mit selbstän-
diger Verwaltung unter der Militärhoheit Seiner
Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und
zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Be-
fehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbild-
ung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmach=
ung, wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für
das Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie
der Gradabzeichen, behält sich die Königl. Bagyerische
Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung
mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht,
sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in
Organisation, Formation und Ausbilbung, sowie von
der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des bayerischen
Contingents Ueberzeugung zu verschaffen, und wird sich
über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und
über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner
Majestät dem Könige von Bayern in's Vernehmen
setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung)
des bayerischen Contingents oder eines Theils desselben
erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch
Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch
diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehun-