Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

III. 
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für das Übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln 
ausgeworfen sind. 
Das bagyerische Heer bildet einen in sich geschlossenen 
Bestandtheil des deutschen Bundesheeres mit selbstän- 
diger Verwaltung unter der Militärhoheit Seiner 
Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und 
zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Be- 
fehle des Bundesfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbild- 
ung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmach= 
ung, wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für 
das Bundesheer bestehenden Normen herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie 
der Gradabzeichen, behält sich die Königl. Bagyerische 
Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung 
mit dem Bundesheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, 
sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in 
Organisation, Formation und Ausbilbung, sowie von 
der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des bayerischen 
Contingents Ueberzeugung zu verschaffen, und wird sich 
über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und 
über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner 
Majestät dem Könige von Bayern in's Vernehmen 
setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) 
des bayerischen Contingents oder eines Theils desselben 
erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch 
Seine Majestät den König von Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch 
diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehun-
	        
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