IV.
VI.
VII.
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gen erhalten die Militärbevollmächtigten in Berlin und
München über die einschlägigen Anordnungen entspre-
chende Mittheilung durch die respectiven Kriegsmini-
sterien.
Im Kriege sfind die bayerischen Truppen verpflichtet
den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu
leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid auf-
genommen.
Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem
Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidi-
gung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Ver-
einbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Aurülstung
solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete bethei-
ligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl ent-
sprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu
bewilligenden Extraordinarien.
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung
der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein
Theil desselben durch den Bundesfelpherrn in Kriegs-
zustand erklärt werden kann, die Form der Verkünd-
ung und die Wirkungen einer solchen Erklärung wer-
den durch ein Bundesgesetz geregelt.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem ersten Ja-
nuar 1872 in Wirksamkeit.
8. 6.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden
auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben