Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

IV. 
VI. 
VII. 
— 
58 
gen erhalten die Militärbevollmächtigten in Berlin und 
München über die einschlägigen Anordnungen entspre- 
chende Mittheilung durch die respectiven Kriegsmini- 
sterien. 
Im Kriege sfind die bayerischen Truppen verpflichtet 
den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu 
leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid auf- 
genommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem 
Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidi- 
gung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Ver- 
einbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Aurülstung 
solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete bethei- 
ligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl ent- 
sprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen 
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für 
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu 
bewilligenden Extraordinarien. 
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung 
der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein 
Theil desselben durch den Bundesfelpherrn in Kriegs- 
zustand erklärt werden kann, die Form der Verkünd- 
ung und die Wirkungen einer solchen Erklärung wer- 
den durch ein Bundesgesetz geregelt. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem ersten Ja- 
nuar 1872 in Wirksamkeit. 
8. 6. 
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden 
auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.