Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Pa- 
ragraphen Anwendung, Art. 72 aber nur insoweit, als dem 
Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung 
der für das bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern 
nachzuweisen ist. 
8. 7. 
Die in den vorstehenden Paragraphen 1 bis 6 ent- 
haltenen Bestimmungen sind als ein integrirender Bestand- 
theil der Bundesverfassung zu betrachten. 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimm- 
ungen und dem Texte der deutschen Verfassungsurkunde 
eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die 
ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 6 
8. 8. 
Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufge- 
führte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Art. 79 
der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vor- 
gerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Um- 
gestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetz- 
gebung in Zusammenhang stehender Gesetze und inricht- 
ungen keine Anwendung. 
Die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergange- 
neen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern 
bleibt vielmehr, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten 
sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung 
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten. 
IV. 
Da in Anbetracht der grosien Schwierigkeiten, welche 
theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges
	        
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