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nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Pa-
ragraphen Anwendung, Art. 72 aber nur insoweit, als dem
Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung
der für das bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern
nachzuweisen ist.
8. 7.
Die in den vorstehenden Paragraphen 1 bis 6 ent-
haltenen Bestimmungen sind als ein integrirender Bestand-
theil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimm-
ungen und dem Texte der deutschen Verfassungsurkunde
eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die
ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 6
8. 8.
Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufge-
führte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Art. 79
der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vor-
gerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Um-
gestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetz-
gebung in Zusammenhang stehender Gesetze und inricht-
ungen keine Anwendung.
Die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergange-
neen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern
bleibt vielmehr, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten
sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung
vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der grosien Schwierigkeiten, welche
theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges