Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

60 
der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des 
Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise 
der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwenden- 
den Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Be- 
stimmungen unter III. 8. 5 dieses Vertrages erst mit dem 
1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der 
im Art. 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das 
Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staats- 
kasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns 
zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht 
werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche be- 
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß 
zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere soviel Bayern 
angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Be- 
stimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden. 
VI. 
Gegenwärtiger Vertrag tri it dem 1. Januar 1871 in 
Wirksamkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die 
Zusage, das derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren 
des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungs- 
mäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung vieser 
Zustimmung im Laufe des Monats Dezember ratificirt wer- 
den wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in Berlin aus- 
getauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Be- 
vollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.