Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen 
sei, die Bundes= und Staatsangehörigkeit zu regeln und den 
Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Confessionen 
durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht 
auf die Frage erstrecke, unter welchen Voraussetzungen Jemand 
zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate 
befugt sei. 
II. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin über- 
ein, daß in Anbetracht der unter Ziff. I. statuirten Aus- 
nahme von der Bundeslegislative der Gothaer Vertrag vom 
15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus- 
gewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher 
Convention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter 
und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß 
Bayerns zu dem Übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung 
haben sollten. 
IV. 
l## vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht 
der in Bahern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich 
des Immobiliarversicherungswesens und des engen Zusammen- 
hanges derselben mit dem Hypothekarcreditwesen festgestellt, 
daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Im- 
mobiliarversicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu 
erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zu- 
stimmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können. 
V. 
Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Zu- 
sicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des
	        
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