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Entwurfes eines allgemeinen deutschen Civilprozeßgesetzbuches
entsprechend betheiliget werde.
VI.
Als unbestritten wurde von dem Königlich preußischen
Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bun-
deslegislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen
Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in
Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzeln-
gesetzzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende
Norm vom Bunde ausgegangen ist.
VII.
Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Er-
klärung ab, daß Seine Majestät der König von
Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidial-
rechte mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs
von Bayern den Königlich bayerischen Gesandten an den
Höfen, an welchen solche beglaubiget sind, Vollmacht ertheilen
werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu ver-
treten.
Indem diese Erklärung von den Königlich bayerischen
Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die
bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen,
in welchen dieß zur Geltendmachung allgemein deutscher In-
teressen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundes-
gesandten ihre Beihülse zu leisten.
VIII.
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der
bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben