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immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns.
Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum
der Staaten des Bundes.
In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des
mobilen Festungsmaterials der vormaligen deutschen Bundes-
festungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
8. 3.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegen-
wärtigen Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames
Eigenthum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869
zu Grunde liegenden Principien behandelt.
8. 4.
Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens,
Betreffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das
vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthal-
ten — sohin ins Besondere die Bezeichnung der Regimenter c.
die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und Militär-
Bildungswesen u. s. w. werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung bayerischer Offiziere an den für höhere
militärwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden
Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV.
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehri-
gen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. 8. 1
bis 26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontra-
hirenden Theile dessen Berichtigung vor.
XVI.
ie Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso
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