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men den eigenen unmittelbaren Berkehr Württembergs
mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden
Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der
Bestimmung im Art. 49 des Postvertrages vom 23.
November 1867 bewendet.
Au den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des
Post- und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen
Theil.“
6) Der nach §. 23 in die Artikel 57 und 59 aufzuneh-
mende Ausdruck lautet: „Bundesangehörige“ nicht:
„Deutsche Bundesangehörige.“
7) An den Artikel 68 wird folgende Bestimmung ange-
schlossen:
„In Württemberg kommen die im XlI. Abschnitt der
Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Be-
stimmung der Militär-Convention vom 21/25. Novem-
ber 1870 in Anwendung.“
8) Der Artikel 79 — bisher 80 — welchen der §. 26
wiedergibt, erhält
a. unter I. als Nr. 13 die Einschaltung:
„das Wahlgesetz für den Reichstag des Nord-
deutschen Bundes, vom 31. Mai 1869“,
wonach die folgenden Nummern 13 bis 27 in 14
bis 28 sich umwandeln;
b. unter II. hinter den Worten: „vom 1. Januar
1872 an“ den Zusatz:
„jedoch unbeschadet der früheren Geltung im Ge-
biete des Norddeutschen Bundes“;
I. diejenigen Aenderungen, welche sich daraus ergeben,
daß für Württemberg
1) die Einführung der nachstehend genannten Gesetze