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des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze, statt
von den im Artikel 80 — jetzt 79 — festgesetzten,
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an,
erfolgt, nämlich:
I. vom 1. Juli 1871 an:
1. des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen
Zinsen, vom 14. November 1867,
2, des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines
obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom
12. Juni 1869;
II. vom 1. Januar 1872 an:
1. des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme
des Arbeits= oder Dienstlohnes vom 21. Juni
1869,
2. des Gesetzes über die Ausgabe von Papier-
geld vom 16. Juni 1870;
2) Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869,
sowie der im Artikel 80 — jetzt 79 — unter II.
Nr. 4 genannten Gesetze als Bundesgesetze der
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt;
3) Das Gesetz, betreffend die Schließung und Be-
schränkung ver öffentlichen Spielbanken, vom 1.
Juli 1868 vom Tage der Wirksamkeit der Bun-
desverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt wird.
Indem der Unterzeichnete den Herrn Freiherrn Pergler
von Perglas ganz ergebenst ersucht, die vorstehende Mit-
theilung gefälligst zur Kenntniß der Königlich Bayerischen
Regierung bringen zu wollen, fügt er einen Abdruck der oben
unter Nr. 7 erwähnten Militär-Convention zwischen dem
Norddeutschen Bunde und Württemberg ganz ergebenst bei.