Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze, statt 
von den im Artikel 80 — jetzt 79 — festgesetzten, 
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, 
erfolgt, nämlich: 
I. vom 1. Juli 1871 an: 
1. des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen 
Zinsen, vom 14. November 1867, 
2, des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 
12. Juni 1869; 
II. vom 1. Januar 1872 an: 
1. des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme 
des Arbeits= oder Dienstlohnes vom 21. Juni 
1869, 
2. des Gesetzes über die Ausgabe von Papier- 
geld vom 16. Juni 1870; 
2) Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869, 
sowie der im Artikel 80 — jetzt 79 — unter II. 
Nr. 4 genannten Gesetze als Bundesgesetze der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt; 
3) Das Gesetz, betreffend die Schließung und Be- 
schränkung ver öffentlichen Spielbanken, vom 1. 
Juli 1868 vom Tage der Wirksamkeit der Bun- 
desverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt wird. 
Indem der Unterzeichnete den Herrn Freiherrn Pergler 
von Perglas ganz ergebenst ersucht, die vorstehende Mit- 
theilung gefälligst zur Kenntniß der Königlich Bayerischen 
Regierung bringen zu wollen, fügt er einen Abdruck der oben 
unter Nr. 7 erwähnten Militär-Convention zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Württemberg ganz ergebenst bei.
	        
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