Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

Abschrift V ad Beilage CXXX. 
Mit Zustimmung der sämmtlichen betheiligten Regierun- 
gen wurde der Artikel III. §. 8 des Hauptvertrages zwischen 
Bayern und dem Norddeutschen Bunde vom Reichstage in 
nachfolgender Fassung angenommen: 
„Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufge- 
führte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79 
der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht ver vor- 
gerückten Zeit und der Nothwendigkeit manigfaltiger Um- 
gestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetz- 
gebung im Zusammenhange stehender Gesetze und Einricht- 
ungen Anwendung nur im Betreff des Wahlge- 
setzes für den Reichstag des Norddeutschen 
Bundes vom 31. Mai 1869 (Artikel 79. Nr. 13). 
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeut- 
schen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das 
Königreich Bayern, soweit viese Gesetze auf Angelegenhei- 
ten sich beziehen, welche verfassungsmässig der Gesetzgebung 
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten." 
II. 
Für §. II des Schlußprotokolls ist in gleicher Weise vom 
Reichstage folgende Fassung angenommen: 
„Von Seite des Kgl. Preußischen Bevollmächtigten 
wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß 
über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden
	        
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