Abschrift V ad Beilage CXXX.
Mit Zustimmung der sämmtlichen betheiligten Regierun-
gen wurde der Artikel III. §. 8 des Hauptvertrages zwischen
Bayern und dem Norddeutschen Bunde vom Reichstage in
nachfolgender Fassung angenommen:
„Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufge-
führte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79
der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht ver vor-
gerückten Zeit und der Nothwendigkeit manigfaltiger Um-
gestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetz-
gebung im Zusammenhange stehender Gesetze und Einricht-
ungen Anwendung nur im Betreff des Wahlge-
setzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869 (Artikel 79. Nr. 13).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeut-
schen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das
Königreich Bayern, soweit viese Gesetze auf Angelegenhei-
ten sich beziehen, welche verfassungsmässig der Gesetzgebung
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung
vorbehalten."
II.
Für §. II des Schlußprotokolls ist in gleicher Weise vom
Reichstage folgende Fassung angenommen:
„Von Seite des Kgl. Preußischen Bevollmächtigten
wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß
über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden