Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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solle, die Bundes= und Staatsangehörigkeit zu regeln und 
den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Con- 
fessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legis- 
lative nicht auf die Frage erstrecken soll, unter welchen 
Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte 
in einem einzelnen Staate befugt sei.“ 
Im Eingange der Bundesverfassung ist an Stelle der 
Worte: 
„Dieser Bund wird den Namen „deutscher Bund“ 
führen 
zu setzen: 
Dieser Bund wird den Namen „Deutsches Reich“ 
führen.“ 
IV. 
Der erste Absatz des Artikels 11 der undesverfassung 
hat nachstehende Fassung erhalten: 
„Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von 
Preußen zu, welcher den Namen „Deutscher Kaiser“ 
führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu ver- 
treten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und 
Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und 
zu empfangen. 
Zur Beglaubigung: 
München, den 13. Dezember 1870. 
er königliche Staatsminister des königlichen Hauses und des 
Aeussern. 
(L. S.) (gez.) Graf von Bray.
	        
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