Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. III. Band. (3)

Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  05

S  3.  Tritt  bei  dem  mit  der  Küsterwohnung  verbundenen  Schullokale  das  Bedürfnis
ein,  die  Schulstube  zu  erweitern  oder  Räume  für  neue  Schulklassen  oder  zu  Wohnungen
für  Lehrer  zu  beschaflen,  so  können  weder  die  Kirchenkasse  noch  der  Patron  und  die
Eingepfarrten  angehalten  werden,  die  hierzu  erforderlichen  Bauten  zu  bewirken.  In  einem
solchen  Falle  sind  vielmehr  diejenigen,  welchen  in  E.rmangelung  eines  Küsterhauses  der
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  gemeinen  Schule  am  Orte  obliegen  würde,  verpflichtet,
jene  Bauten  nötigenfalls  durch  Herstellung  besonderer  Gebäude  auszuführen  und  auch
künftig  zu  unterhalten.

Insbesondere  müssen  dieselben,  wenn  ein  solcher  Erweiterungsbau  mit  dem  bestehenden
  Schul-  und  Küsterhause  in  Verbindung  gebracht  wird,  nach  Verhältnis  dieses
Erweiterungsbaues  zur  Unterhaltung  des  Schul-  und  Küsterhauses  sowie  im  Falle  eines
Neubaues  dieses  Hauses  zu  dessen  \Wiederherstellung  beitragen.

$  4.  Ist  eine  Schule  in  (semäßheit  des  &  101  der  Gemeinheits-Teilungsordnung
vom  7.  Juni  1821  mit  Land  dotiert  worden,  so  sind  nur  die  zur  Unterhaltung  der  Schule
Verpflichteten  schuldig,  die  dem  Schullehrer  zur  Benutzung  seines  Landes  etwa  nötigen
Wirtschaftsräume,  als  Scheune  und  Stallung,  zu  bauen  und  zu  unterhalten.

S  5.  Die  der  Schulanstalt  vorgesetzte  Regierung  ist  befugt,  in  den  Fällen  der
SS  2—4  das  Beitragsverhältnis  der  verschiedenen  Verpflichteten  bei  dem  Mangel  einer
zütlichen  Einigung,  auf  Grund  sachverständiger  Ermittlungen,  durch  ein  Resolut  vorläufig
lestzusetzen  und  in  Vollzug  zu  bringen.  Gegen  diese  Festsetzung  ist  der  Rekurs  an  das
Ministenum  der  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten  zulässig.  Findet  sich  ein  Teil
durch  solche  Entschlüsse  der  Verwaltungsbehörden  verletzt,  so  steht  ihm  frei,  gegen  den
anderen  Teil  auf  Entscheidung  im  Rechtswege  anzutragen.

Die  Beiträge  des  Staates  zur  Aufbringung  der  Schullasten  in
Preußen  lassen  sich  im  wesentlichen  unter  folgenden  Gesichtspunkten
zusammenfassen:

Zur  Unterstützung  unvermögender  Gemeinden  und
Schulverbände  bei  Elementarschulbauten  besteht  im  preußischen
Staatshaushaltsetat  ein  Fonds,  über  dessen  Verwendung  ein  Ministerialerlaß
  vom  4.  Juni  1883  folgende  Grundsätze  aufstellt:

„Der  Fonds  soll  nach  den  Allerhöchst  genehmigten  Bestimmungen
über  dessen  Verwendung  zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  unvermögende
  Gemeinden  und  Schulverbände  für  Neu-,  Erweiterungsund
  Reparaturbauten  von  Elementarschulen  dienen  und  tritt  in  dieser
Hinsicht  an  die  Stelle  des  Allerhöchsten  Dispositionsfonds  bei  der
Generalstaatskasse,  aus  welchem  fortan  Gnadengeschenke  zu  dem  gedachten
  Zwecke  nicht  mehr  gewährt  werden.  Die  Beihilfen  aus  denı
neuen  Fonds  sollten  als  subsidiäre  Beihilfen  gegeben  werden,  d.  h.  nur
insoweit  zur  Auszahlung  gelangen,  als  sich  Ersparnisse  gegen  den
Kostenanschlag  bei  der  Bauausführung  ergeben.  Da  die  baupflichtigen
Gemeinden  es  als  Härte  empfanden,  daß  die  in  Aussicht  gestellte
Gnadenbeihilfe  gegebenenfalls  nicht  in  voller  Höhe  zur  Auszahlung
velangte,  wurde  durch  den  Erlaß  vom  30.  März  1897  der  Grundsatz
der  subsidiären  Natur  der  Gnadenbeihilfe  beseitigt;  es  werden  seitdem