Schulgesetze und Schulbehörden, Schulpflichten und Schullasten. 05
S 3. Tritt bei dem mit der Küsterwohnung verbundenen Schullokale das Bedürfnis
ein, die Schulstube zu erweitern oder Räume für neue Schulklassen oder zu Wohnungen
für Lehrer zu beschaflen, so können weder die Kirchenkasse noch der Patron und die
Eingepfarrten angehalten werden, die hierzu erforderlichen Bauten zu bewirken. In einem
solchen Falle sind vielmehr diejenigen, welchen in E.rmangelung eines Küsterhauses der
Bau und die Unterhaltung einer gemeinen Schule am Orte obliegen würde, verpflichtet,
jene Bauten nötigenfalls durch Herstellung besonderer Gebäude auszuführen und auch
künftig zu unterhalten.
Insbesondere müssen dieselben, wenn ein solcher Erweiterungsbau mit dem bestehenden
Schul- und Küsterhause in Verbindung gebracht wird, nach Verhältnis dieses
Erweiterungsbaues zur Unterhaltung des Schul- und Küsterhauses sowie im Falle eines
Neubaues dieses Hauses zu dessen \Wiederherstellung beitragen.
$ 4. Ist eine Schule in (semäßheit des & 101 der Gemeinheits-Teilungsordnung
vom 7. Juni 1821 mit Land dotiert worden, so sind nur die zur Unterhaltung der Schule
Verpflichteten schuldig, die dem Schullehrer zur Benutzung seines Landes etwa nötigen
Wirtschaftsräume, als Scheune und Stallung, zu bauen und zu unterhalten.
S 5. Die der Schulanstalt vorgesetzte Regierung ist befugt, in den Fällen der
SS 2—4 das Beitragsverhältnis der verschiedenen Verpflichteten bei dem Mangel einer
zütlichen Einigung, auf Grund sachverständiger Ermittlungen, durch ein Resolut vorläufig
lestzusetzen und in Vollzug zu bringen. Gegen diese Festsetzung ist der Rekurs an das
Ministenum der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten zulässig. Findet sich ein Teil
durch solche Entschlüsse der Verwaltungsbehörden verletzt, so steht ihm frei, gegen den
anderen Teil auf Entscheidung im Rechtswege anzutragen.
Die Beiträge des Staates zur Aufbringung der Schullasten in
Preußen lassen sich im wesentlichen unter folgenden Gesichtspunkten
zusammenfassen:
Zur Unterstützung unvermögender Gemeinden und
Schulverbände bei Elementarschulbauten besteht im preußischen
Staatshaushaltsetat ein Fonds, über dessen Verwendung ein Ministerialerlaß
vom 4. Juni 1883 folgende Grundsätze aufstellt:
„Der Fonds soll nach den Allerhöchst genehmigten Bestimmungen
über dessen Verwendung zur Gewährung von Beihilfen an unvermögende
Gemeinden und Schulverbände für Neu-, Erweiterungsund
Reparaturbauten von Elementarschulen dienen und tritt in dieser
Hinsicht an die Stelle des Allerhöchsten Dispositionsfonds bei der
Generalstaatskasse, aus welchem fortan Gnadengeschenke zu dem gedachten
Zwecke nicht mehr gewährt werden. Die Beihilfen aus denı
neuen Fonds sollten als subsidiäre Beihilfen gegeben werden, d. h. nur
insoweit zur Auszahlung gelangen, als sich Ersparnisse gegen den
Kostenanschlag bei der Bauausführung ergeben. Da die baupflichtigen
Gemeinden es als Härte empfanden, daß die in Aussicht gestellte
Gnadenbeihilfe gegebenenfalls nicht in voller Höhe zur Auszahlung
velangte, wurde durch den Erlaß vom 30. März 1897 der Grundsatz
der subsidiären Natur der Gnadenbeihilfe beseitigt; es werden seitdem