Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

—  144  —

die  Natur  des  Parochialrechtes,  als  einer  nur  dem  Interesse  der  äußeren
kirchlichen  Ordnung  dienenden  Institution,  führt  zu  der  gleichen  Auffassung
bezüglich  der  Konfirmation,  vergl.  Richter,  Kirchenrecht,  8.  Aufl.,  §  159,
Meyer,  Kirchenrecht,  3.  Aufl.,  §  60,  besonders  Note  7,  Siggelkow  l.  c.
5*  332.  Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  die  dem  Mecklenb.  Rechte  zuwider
durch  den  Prediger  zu  T.  vorgenommene  Konfirmation  auch  die  Wirkung
hatte,  die  in  der  Zurückweisung  des  C.  W.  stillschweigend  mitenthaltene
Anordnung  des  zugleich  die  Schulaufsicht  führenden  Geistlichen  zu  E.,
daß  seine  Schulpflicht  fortzudauern  habe,  zu  beseitigen,  und  diese  Frage
muß  trotz  des  Wortlauts  der  Schulordnung  vom  7.  März  1823,  wonach.
mit  der  Konfirmation  das  Ende  der  Schulpflicht  eintritt,  verneint  werden.
Denn  es  ist  in  dem  angefochtenen  Urteil  festgestellt,  daß  der  Angeklagte
schon,  als  er  seinen  Sohn  nach  T.  in  die  Schule  sandte,  die  Absicht  hatte,
dort  seine  Konfirmation  zu  erlangen,  und  daß  er  diese  Absicht  bei  Erbittung
  eines  Attestes  zum  Zwecke  des  Schulbesuchs  daselbst  dem  zuständigen
  Geistlichen  verschwieg,  er  handelte  damit  zur  Umgehung  des  einheimischen
  Rechts,  welches  die  Konfirmation  außerhalb  des  Wohnortes  des.
Vaters  nur  mit  Zustimmung  des  kompetenten  Predigers  oder  mit  landesherrlicher
  Dispensation  oder  endlich  nach  vorgängigem  einjährigem  Aufenthalt
  an  dem  Orte  der  Konfirmation,  gestattet.  Diesem  zur  Umgehung
des  Gesetzes  vom  Angeklagten  herbeigeführten  kirchlichen  Akte  kann  die
regelmäßige  Wirkung  der  Konfirmation,  die  Befreiung  des  C.  W.  von
der  Schulpflicht  nicht  zugeschrieben  werden,  derselbe  ist  mithin  noch  zum
Besuch  der  Schule  gehalten.

5.  Nach  §  4  des  Regulativs  vom  19.  Juni  1876  findet  die  Bestrafung
  des  Vaters  wegen  „nicht  genügend  entschuldigter  Schulversäumnisse“
  seiner  Kinder,  mithin  nicht  bloß  wegen  bewußt  rechtswidriger,
sondern  auch  wegen  fahrlässiger  Verletzung  seiner  Pflicht,  dieselben  zum
Schulbesuch  anzuhalten  statt,  und  kann  es  nach  den  Feststellungen  des-Vorerkenntnisses
  keinem  Bedenken  unterliegen,  die  zur  Frage  stehenden
Schulversäumnisse  für  nicht  genügend  entschuldigt  zu  halten,  selbst  wenn
der  Angeklagte  die  Schulpflicht  seines  Sohnes  für  beendet  gehalten
haben  sollte.

Danach  und  da  auch  sonst  keine  Rechtsverletzungen  in  dem  angefochtenen
  Erkenntnisse  erkennbar  sind,  war  die  Revision  des  Angeklagten.
unter  Verurteilung  desselben  in  die  Kosten  der  Instanz  (§  505,  Abs.  1
der  Str.-Pr.-O.)  als  unbegründet  zurückzuweisen.

(Vgl.  Nr.  27.)

94.  Rundschreiben  des  Unterrichts-Ministerium  vom  26.  April  1890,
betr.  Teilnahme  der  Schulkinder  am  kirchlichen  Sängerchor.

Nach  einer  beim  Oberkirchenrat  eingegangenen  Anzeige  des  Pastors.
W.  in  K.  haben  mehrere  Mitglieder  der  dortigen  Kirchengemeinde  sich
geweigert,  ihre  schulpflichtigen  Kinder  der  Aufforderung  des  Küsters  und
Organisten  gemäß  in  den  kirchlichen  Sängerchor  eintreten  und  an  den
Funktionen  des  letzteren  im  öffentlichen  Gottesdienste  und  bei  Begräbnissen