Full text : Die landständische Verfassung Mecklenburgs.

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und  Ereignissen  nicht  sollte  aufgebracht  bez.  aus  den  Netto-Überschüssen  der

beiden  Vorjahre  sollte  gedeckt  werden  können,  zwecks  ihrer  zeitweisen  oder  dauernden

Herabsetzung  der  ganze  Kameral-Etat  von  neuem  zu  vereinbaren  ist.

Der  Ausgabe-Etat  unter  1.  und  der  Kameral-Etat  unter  2.  werden  zum  ersten
Mal  vor  Einführung  des  neuen  Staatshaushalts  vereinbart,  und  beide  Spezial-Etats
gelten,  wenn  nach  Ablauf  einer  6  bez.  10jährigen  Periode  ein  neues  Einverständnis
nicht  erzielt  wird,  bis  auf  Weiteres  als  fortbestehend.  Während  des  Laufs  der
betreffenden  Perioden  hat  jedoch  der  Landtag  in  betreff  der  einzelnen  Ausgabe-  und
Einnahme-Positionen  ein  ratsames  Bedenken,  weshalb  ihm  zu  diesem  Teile  des  Staatshaushalts-Etats
  die  abgeschlossenen  Rechnungen  alljährlich  vorgelegt  werden.

8.  24.

Der  mit  dem  Landtage  für  das  kommende  Finanzjahr  vereinbarte  Staatshaushalts-Etat
  bildet  die  Grundlage  der  Finanzverwaltung  und  legitimiert  zu  den  in  demselben
vorgesehenen  Ausgaben  mit  der  Bestimmung,  daß  innerhalb  der  einzelnen  Etats-Kapitel
die  Ausgaben  für  das  Finanzjahr  übertragbar  sind.

§.  25.

Der  Engere  Ausschuß  wird  aus  dem  Präsidenten  des  Landtages,  welcher  als
ein  Dirigent  fungiert,  und  aus  9  vom  Landtage  aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitgliedern
  bestehen,  von  denen  3  zu  den  Groß-Grundbesitzern  bez.  den  seit  100  Jahren
angesessenen  Groß-Grundbesitzern,  drei  zu  den  Vertretern  der  Städte  mit  Einschluß  der
auf  die  Dauer  ihres  Amts  erwählten  Mitglieder  der  Magistrate  von  Schwerin,  Rostock,
Wismar,  Parchim  und  Güstrow,  und  3  zu  den  von  den  Landgemeinden  erwählten  oder
landesherrlich  ernannten  Vertretern,  und  zwar  je  einer  von  jeder  dieser  drei  Kategorien
zu  den  Vertretern  des  Strelitzschen  Landesteils  gehören  sollen.

8.  26.

Die  Ritter=  und  die  Landschaft  bleiben  als  Privat-Korporationen  für  ihre
korporativen  Angelegenheiten,  z.  B.  Klostersachen,  Kreditverein,  städtisches  Brandkassenwesen
  bei  Bestande.

Die  Verwaltung  dieser  Angelegenheiten  verbleibt  den  Verbänden  der  Ritterund
  Landschaft,  bez.  den  interessierenden  Mitgliedern  derselben  nach  Maßgabe  des
bestehenden  Rechtes.

Abweichungen  der  strelitzer  Vorlage.
5  2  am  Schluß  nach  „dauert“  ist  eingefügt  „in  dieser  Klasse“.
8  4  im  Eingang  nach  „Domanialortschaften“  ist  eingefügt  „mit  Einschluß  der  Flecken  Mirow
und  Feldberg“;  in  Abs.  2  nach  „Höfe“  ist  zugesetzt  „(Meiereien)".
8§  5  ist  dahin  geändert:
In  —  erhalten  in  Mecklenburg  Strelitz  die  Großgrundbesitzer  7,  die  Städte  6,  die
Landgemeinden  5  für  die  Dauer  —  hinzukommen
2  Mitglieder,  die  auf  Lebenszeit  —  haben,
1  von  und  aus  dem  Magistrat  der  Vorderstadt  Neubrandenburg  für  seine  Amtsdauer
  gewähltes  Mitglied  und
2  Mitglieder,  welche  Serenissimus  Strelitzensis  auf  —.