— 95 —
und Ereignissen nicht sollte aufgebracht bez. aus den Netto-Überschüssen der
beiden Vorjahre sollte gedeckt werden können, zwecks ihrer zeitweisen oder dauernden
Herabsetzung der ganze Kameral-Etat von neuem zu vereinbaren ist.
Der Ausgabe-Etat unter 1. und der Kameral-Etat unter 2. werden zum ersten
Mal vor Einführung des neuen Staatshaushalts vereinbart, und beide Spezial-Etats
gelten, wenn nach Ablauf einer 6 bez. 10jährigen Periode ein neues Einverständnis
nicht erzielt wird, bis auf Weiteres als fortbestehend. Während des Laufs der
betreffenden Perioden hat jedoch der Landtag in betreff der einzelnen Ausgabe- und
Einnahme-Positionen ein ratsames Bedenken, weshalb ihm zu diesem Teile des Staatshaushalts-Etats
die abgeschlossenen Rechnungen alljährlich vorgelegt werden.
8. 24.
Der mit dem Landtage für das kommende Finanzjahr vereinbarte Staatshaushalts-Etat
bildet die Grundlage der Finanzverwaltung und legitimiert zu den in demselben
vorgesehenen Ausgaben mit der Bestimmung, daß innerhalb der einzelnen Etats-Kapitel
die Ausgaben für das Finanzjahr übertragbar sind.
§. 25.
Der Engere Ausschuß wird aus dem Präsidenten des Landtages, welcher als
ein Dirigent fungiert, und aus 9 vom Landtage aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern
bestehen, von denen 3 zu den Groß-Grundbesitzern bez. den seit 100 Jahren
angesessenen Groß-Grundbesitzern, drei zu den Vertretern der Städte mit Einschluß der
auf die Dauer ihres Amts erwählten Mitglieder der Magistrate von Schwerin, Rostock,
Wismar, Parchim und Güstrow, und 3 zu den von den Landgemeinden erwählten oder
landesherrlich ernannten Vertretern, und zwar je einer von jeder dieser drei Kategorien
zu den Vertretern des Strelitzschen Landesteils gehören sollen.
8. 26.
Die Ritter= und die Landschaft bleiben als Privat-Korporationen für ihre
korporativen Angelegenheiten, z. B. Klostersachen, Kreditverein, städtisches Brandkassenwesen
bei Bestande.
Die Verwaltung dieser Angelegenheiten verbleibt den Verbänden der Ritterund
Landschaft, bez. den interessierenden Mitgliedern derselben nach Maßgabe des
bestehenden Rechtes.
Abweichungen der strelitzer Vorlage.
5 2 am Schluß nach „dauert“ ist eingefügt „in dieser Klasse“.
8 4 im Eingang nach „Domanialortschaften“ ist eingefügt „mit Einschluß der Flecken Mirow
und Feldberg“; in Abs. 2 nach „Höfe“ ist zugesetzt „(Meiereien)".
8§ 5 ist dahin geändert:
In — erhalten in Mecklenburg Strelitz die Großgrundbesitzer 7, die Städte 6, die
Landgemeinden 5 für die Dauer — hinzukommen
2 Mitglieder, die auf Lebenszeit — haben,
1 von und aus dem Magistrat der Vorderstadt Neubrandenburg für seine Amtsdauer
gewähltes Mitglied und
2 Mitglieder, welche Serenissimus Strelitzensis auf —.