Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Einreden  in  Wechselsachen.  403

berechtigt,  wie  gemeinsame  Indossatare,  ferner  Mittrassanten
  gegenüber  dem  Acceptanten,  so  kommt  in
Frage,  ob  eine  Zahlung  an  Einen  auch  den  übrigen
  Mitberechtigten  gegenüber  Wirkung  habe?  Die
Frage  bejaht  sich,  soferne  man  eine  Sammtforderung
  (aktive  Korreal=  oder  Solidarobligation)  annimmt.
  Ein  besonderes  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht
  spricht  jedoch  nicht  für  eine  solche  Annahme;
es  kommt  daher  darauf  an,  ob  das  einschlägige  Ergänzungsrecht
  die  getheilte  Forderung  als  Regel
und  die  Sammtforderung  als  Ausnahme  behandelt,
wie  das  gemeine  Recht  11),  oder  umgekehrt.

Ersterenfalls  ist  die  Wechselberechtigung  der
Mittrassanten  und  gemeinsamen  Invdossatare  nicht
als  Sammtforderung  zu  betrachten,  weßhalb  dießfalls
  die  Zahlung  des  Schuldners  an  Einen  der
Gläubiger  jenen  den  übrigen  Wechselberechtigten  gegenüber
  nicht  befreien  kann.

II.

Es  muß  die  an  den  Wechselkläger  bestandene
Wechselschuld  des  Beklagten  bezahlt  sein.  Gleichgiltig
  ist,  ob  letzterer  selbst  oder  ein  Dritter  dieselbe
bezahlt  hat:  1.  23,  40  D.  de  sol.  (46,  3).  So
hat  insbesondere  der  Honorak  gegen  den  Wechselkläger,
  welcher  von  einem  Intervenienten  Zahlung
erhalten  hat,  die  Einrede  der  Zahlung.

Der  in  einem  Wechsel  bestehende  Zusammenhang
  der  Wechselversprechen  bringt  es  übrigens  mit
sich,  daß  die  Zahlung  eines  Wechselverpflichteten
huch  für  weitere  Wechselverpflichtete  befreiend  wiren
  kann.

11)  So  auch  das  bayerische  Landrecht  und  das  franzöf.
Civ.-Ges.-Buch  (e  11977.  Vgl.  auch  das  preuß.
Landrecht  (Thl.  1  Tit.  5  §.  450).

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