Einreden in Wechselsachen. 403
berechtigt, wie gemeinsame Indossatare, ferner Mittrassanten
gegenüber dem Acceptanten, so kommt in
Frage, ob eine Zahlung an Einen auch den übrigen
Mitberechtigten gegenüber Wirkung habe? Die
Frage bejaht sich, soferne man eine Sammtforderung
(aktive Korreal= oder Solidarobligation) annimmt.
Ein besonderes Gesetz oder Gewohnheitsrecht
spricht jedoch nicht für eine solche Annahme;
es kommt daher darauf an, ob das einschlägige Ergänzungsrecht
die getheilte Forderung als Regel
und die Sammtforderung als Ausnahme behandelt,
wie das gemeine Recht 11), oder umgekehrt.
Ersterenfalls ist die Wechselberechtigung der
Mittrassanten und gemeinsamen Invdossatare nicht
als Sammtforderung zu betrachten, weßhalb dießfalls
die Zahlung des Schuldners an Einen der
Gläubiger jenen den übrigen Wechselberechtigten gegenüber
nicht befreien kann.
II.
Es muß die an den Wechselkläger bestandene
Wechselschuld des Beklagten bezahlt sein. Gleichgiltig
ist, ob letzterer selbst oder ein Dritter dieselbe
bezahlt hat: 1. 23, 40 D. de sol. (46, 3). So
hat insbesondere der Honorak gegen den Wechselkläger,
welcher von einem Intervenienten Zahlung
erhalten hat, die Einrede der Zahlung.
Der in einem Wechsel bestehende Zusammenhang
der Wechselversprechen bringt es übrigens mit
sich, daß die Zahlung eines Wechselverpflichteten
huch für weitere Wechselverpflichtete befreiend wiren
kann.
11) So auch das bayerische Landrecht und das franzöf.
Civ.-Ges.-Buch (e 11977. Vgl. auch das preuß.
Landrecht (Thl. 1 Tit. 5 §. 450).
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