Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8  Einleitung.  $  1.

Kommunalverbänden  zustehen  !?.  Nach  einer  anderen  Anschauung
besteht  der  Unterschied  darin,  daß  die  Staaten  staatliche,  die
Kommunalverbände  nicht  staatliche  Zwecke  erfüllen.  Dies  ist
eine  unverhüllte  petitio  principii;  abgesehen  hiervon  ist  ein  prinzipieller
  Gegensatz  zwischen  staatlichen  und  kommunalen  Aufgaben
  nicht  vorhanden  !*.  Ebensowenig  kann  die  charakteristische
Eigentümlichkeit  des  Staates  in  der  Allseitigkeit  seines  Zweckes
gefunden  werden  ’®.  Denn  gerade  die  Allseitigkeit  fehlt  den  Staaten
in  bundesstaatlichen  Verhältnissen  1.  Sie  ist  endlich  nicht  darin
zu  suchen,  daß  die  Staaten  völkerrechtliche  Persönlichkeit!?  oder
Gebietshoheit,  d.h.  das  Recht,  Gebietsveränderungen  vorzunehmen,
besitzen.  Denn  auch  diese  Eigenschaften  und  Befugnisse  sind
bei  Staaten  in  bundesstaatlichen  Verhältnissen  häufig  nicht  vorhanden,
  während  Verfügungsbefugnisse  über  das  Gebiet  auch
Gemeinden  zustehen  können  !®,

ihrer  Aufgaben,  zur  Durchführung  ihres  Willens  bedient,  sondern  als
selbständige  Rechtasubjekte  mit  eigener  Rechtssphäre,  mit  eigener  Willensund
  Handlungsfreiheit“.  Die  späteren  Auflagen  des  Werkes  (5.  A.  1  65)
halten  hieran  unverändert  fest.  Das  Unterscheidungsmerkmal  des  Staates
ist  also  nach  Laband  nicht  sowohl  der  Besitz  als  der  unabgeleitete  Besitz
von  Herrschaftsrechten,  das  Moment  des  eigenen  Rechts.

18  Vgl.  auch  Rosin,  Ann.D.R.  (1883)  2834  ff.;  Gierke,  SchmollersJ.  7  1168;
Haenel,  St.R.  1  800;  Le  Fur  a.  a.  O.  377  ff.

18  Rosin,  Ann.D.R.  (1888)  291  #.  Mejer,  Einleitung  97.

1  Vgl..auch  Gierke  a.  a.  O.  1195;  Haenel,  St.R.  1  800;  Le  Fur,
a.  8.  O.  366  ff.

16  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen  5ff.;  B.  Schmidt,  Der  Staat  51  fl.

16  vgl  auch  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung  204  N.  18;  Haenel  1  802;
Le  Fur,  Etat  Federal  371fl.  —  Um  diesem  Einwande  zu  begegnen,  hat
B.  Schmidt  a.  a.  O.  die  Theorie  von  der  Universulität  der  Zwecke  als  wesentliche
  Eigenschaft  des  Staates  zu  modifizieren  gesucht.  Er  sieht  als  Staat
diejenige  Gemeinschaftsform  an,  welche  grundsätzlich  für  die  sozial  zu
lösenden  Zwecke  der  Menschheit  zu  sorgen  hat.  Als  solche  betrachtet  er
aber  in  bundesstaatlichen  Verhältnissen  trotz  der  beschränkten  Befugnisse
der  Bundesgewalt  nicht  die  Eiuzelstaaten,  sondern  den  Bund  (a.a.  0.  130,  131).
Für  die  Unterscheidung  von  Staaten  in  Bundesverhältnissen  einer-  und
Kommunalverbänden  anderseits  bietet  also  seine  Theorie  keinerlei  Anhalt.
Verf.  gelangt  zu  ciner  wesentlichen  Gleichstellung  beider,  also  zu  einer  Auffassung,
  welche,  wie  schon  früher  (S.  5,  6)  bemerkt,  mit  den  tatsächlichen
Verhältnissen  nicht  im,  Einklange  steht.

11  Stoeber,  Arch.Öffentl.R.  1  638  ff,  Vgl.  dagegen  Preuß  a.  a.  O.  190  ff,
Wie  Stoeber  auch  Rehm,  Staatslehre  28ff.  (vgl.  auch  112ff.).  Gegen  ihn:
Jellinek,  Staatsl.  489  Anm.  1.  .

18  Preuß  a.  a.  O.  Gemeinde,  Staat,  Reich  403  ff.  Ähnlich  auch  Arndt,
Kommentar  zur  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  (4.  A.)  27,  welcher  den
Unterschied  zwischen  Staaten  und  Kommunalverbänden  darin  findet,  daß
über  das  Sein,  Anderssein  und  Nichtsein  des  Kommunalverbandes  nicht
letzterer,  sondern  der  Staat  zu  befinden  hat,  während  über  Sein,  Anderssein
und  Nichtsein  des  Staates  nur  dieser  selbst  entscheidet.

19  Vgl.  auch  Haenel,  St.R.  1  800;  Jellinek,  System  77  N.  3;  Brockhausen,
Vereinigung  und  Trennung  von  Gemeinden  (1893)  32ff.;  Bansi,  Ann.D.R.
(1898)  675  ff.  Beispielsweise  bestimmt  die  württembergische  Gemeindeordnung
v.  28.  Juli  1906,  Art.  2:  „Die  Veränderung  der  Gemeindebezirke  ...  erfolgt
für  die  Regel  durch  Übereinkunft  der  beteiligten  Gemeinden.“  Damit  ist  das
Recht  der  Gemeinden,  über  ihr  Gebiet  zu  verfügen,  im  Prinzip  anerkannt.