Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

III. Bundesrat 
Artikel 10 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomati- 
schen Schutz zu gewähren. 
IV. Präsidium 
Artikel 11 
"Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen 
Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im 
Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
* Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundes- 
rates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten 
erfolgt. 
"Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, 
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem 
Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung 
des Reichstages erforderlich. 
Artikel 12 
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu 
vertagen und zu schließen. 
Artikel 13 
Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet alljährlich statt und kann 
der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht 
ohne den Bundesrat berufen werden. 
Artikel 14 
Die Berufung des Bundesrates muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stim - 
menzahl verlangt wird. 
Artikel 15 
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler 
zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
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