Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
*Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrates vermöge 
schriftlicher Substitution vertreten lassen.’ 
Artikel 16 
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Mafsgabe der Beschlüsse des Bundesrates 
im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundes- 
rates oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten wer- 
den. 
Artikel 17 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die 
Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des 
Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über- 
nimmt. 
Artikel 18 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läft dieselben für das Reich vereidigen und 
verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Den zu einem Reichsamte'” berufenen 
  
9) Die Vertretung des Reichskanzlers wurde geregelt durch das Gesetz betreffend die Stellvertretung 
des Reichskanzlers vom 17. März 1878 (RGBl. $. 7). Hiernach sind folgende Stellvertreter 
aufgestellt worden: 
a) der Generalstellvertreter (der Vizekanzler), 
b) der Staatssekretär des Auswärtigen, 
c) der Chef der Admiralität, 
d) der Staatssekretär für das Finanzwesen (Reichsschatz-Sekretär), 
e) der Staatssekretär für das Post- und Telegraphenwesen (bis 1880 Generalpostmeister des 
Deutschen Reichs), 
f) der Staatssekretär für das Justizwesen, 
g) der Staatssekretär für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen, 
h) der Staatssekretär des Innern. 
10) Als Reichsämter wurden errichtet: 
I. Zentralverwaltung (d. h. Stellen, in deren Tätigkeit der Reichskanzler jederzeit einzugreifen 
befugt ist): 
a) das Reichsamt des Innern (bis 1879 Reichskanzleramt, das 1871 aus dem 1867 gegründeten 
Bundeskanzleramt hervorging) mit den Reichskommissariaten, dem statistischen Amt, der 
Normal-Eichungskommission, Gesundheitsamt und einer besonderen Abteilung für wirt- 
schaftliche Angelegenheiten unter einem Direktor; 
b) das auswärtige Amt (seit 1871, auch heute noch Bezeichnung für das dt. Außenministeri- 
um) 
c) die Admiralität (seit 1872), 
d) das Reichs-Postamt (1875 bis 1880: General-Postamt), 
e) das Reichs-Justizamt (seit 1876), 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.