Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

VT. Zoll- und Handelswesen 
“In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen 
Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten wer- 
den jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über 
die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
Artikel 36 
"Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt 
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes 
überlassen. 
*Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichs- 
beamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen 
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen, 
beiordhnet. 
"Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Beschluß- 
nahme vorgelegt. 
Artikel 37 
Bei der Beschlufnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz- 
gebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die 
Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der 
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Artikel 38 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzte- 
rer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, flie/st in die Reichskasse. Dieser Ertrag 
besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen 
Einnahme nach Abzug: 
l. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer- 
vergütungen und Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Gren- 
zen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle 
erforderlich sind, 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.