Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und
Kontrolierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufge-
wendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen Bundesregierungen für
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme.””
*Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den
Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
"Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden
Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechen-
den Teile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil.
Artikel 39
"Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vier-
teljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücher-
schlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungs-
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach
Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbe-
hörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten
zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden
diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt.
? Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von
der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt
von dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch all-
jährlich die schliefliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes-
rate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Feststellung.
Artikel 40
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in
Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und
solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeän-
dert werden.
18) Artikel 38 Absatz 2 Ziffer 3d wurde hinsichtlich der Brausteuer abgeändert durch $ 5 des Gesetzes
vom 3. Juni 1906 (RGBl. S. 620): „Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3d der Reichsverfassung
wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung
der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt.“
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