Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

VII. Eisenbahnwesen 
Artikel 47 
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisen- 
bahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche Eisenbahnverwal- 
tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmate- 
rial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VII. Post- und Telegraphenwesen 
Artikel 48 
"Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deut- 
schen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. 
*Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen- 
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach 
den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen 
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über- 
lassen ist. 
Artikel 49 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemein - 
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die 
Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XI.). 
Artikel 50 
' Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die 
von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, dafs Ein - 
heit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qua - 
lifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
”Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen 
administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehun- 
gen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu. 
” Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kai- 
serlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzu- 
nehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den 
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, 
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. 
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