VII. Eisenbahnwesen
Artikel 47
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisen-
bahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche Eisenbahnverwal-
tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmate-
rial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VII. Post- und Telegraphenwesen
Artikel 48
"Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deut-
schen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
*Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach
den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über-
lassen ist.
Artikel 49
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemein -
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die
Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XI.).
Artikel 50
' Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die
von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, dafs Ein -
heit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qua -
lifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
”Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen
administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehun-
gen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
” Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kai-
serlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzu-
nehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte,
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w.
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