Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
Artikel 54
'Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
*Das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu
bestimmen, die Ausstellung der Mefbriefe, sowie der Schiffszertifikate zu regeln und die
Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes
abhängig ist.
"In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der ein-
zelnen Bundesstaaten werden die Kaufjahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmä-
fig zugelassen und behandelt.”
"Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke
und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind.
Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhal-
tung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungs -
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur
Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhaält-
nismäfsigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Her-
stellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.”
° Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künst-
liche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz
zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf
schiffbaren Wasserstrafen betrieben wird.
“Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht kei-
nem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot.
23)Durch Gesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schif-
fahrtsabgaben vom 24.12.1911 (RGBl. S. 1137) wurde Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Abs. 4 aufgehoben
und durch die jetzigen Abs. 4 bis 7 ersetzt.
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