Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

X. Konsulatwesen 
X. Konsulatwesen 
Artikel 56 
"Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kai- 
sers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel 
und Verkehr, anstellt. 
“In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht 
errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen 
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden 
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate 
dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als 
durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird. 
XI. Reichskriegswesen 
Artikel 57 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver- 
treten lassen. 
Artikel 58 
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundes- 
staaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, 
noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die 
gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche 
Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit 
im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59 
"Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 
zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden 
Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis 
zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreifßigste Lebensjahr voll- 
endet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.”* 
  
24)Durch Gesetz vom 15. April 1905 (RGBl. S. 249-250) wurde der frühere Abs. 1 aufgehoben und 
durch die jetzigen Absätze 1 und 2 ersetzt. 
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