Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
nen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der
dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand,” die Gliederung und Einteilung der Kon-
tingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht,
innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Auf-
stellung eines jeden Teils des Reichsheeres anzuordnen.
° Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung,
Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen Heeres sind die bezügli-
chen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren
der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. I bezeichneten Ausschuß für das
Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen.
Artikel 64
'Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge
zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
*Der Höchstkommendierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Trup-
pen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von
dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahnen-
eid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des
Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig
zu machen.
”Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von
Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu
besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu,
welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht
gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66
"Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundes-
fürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung
des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizie-
30)Der Kaiser wurde durch die Gesetze zur Feststellung der Friedenspräsenzstärke in dieser Kompe-
tenz eingeschränkt. Siehe Art. 60 Anmerkung 25.
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