XI. Reichskriegswesen
rung zu jeder Zeit und erhalten, aufer den regelmäfsigen Rapporten und Meldungen
über vorkommende Veränderungen, Behufs der nötigen landesherrlichen Publikation,
rechtzeitige Mitteilung von den die betrefjenden Truppenteile berührenden Avance-
ments und Ernennungen.
” Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen
Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres, welche
in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren.
Artikel 67
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen
Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist,
einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Vorausset-
zungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regeln -
den Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preufsischen Gesetzes vom 4. Juni
1851 (Gesetz.-Samml. für 1851 S. 451 f}.).
Schlußsbestimmung zum XI. Abschnitt
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer
Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. $ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
XI. Reichsfinanzen
Artikel 69
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und
auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70
"Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den
Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen,
sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen.
Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Bei-
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