Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
vom 16. April 1871 
— im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918, 24 Uhr - 
mit weiteren Hinweisen. 
} 7 /ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim- 
mung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt: 
Sl 
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogtümern 
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1870 S. 627 fj.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über 
den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jahre 1870 S. 654. ff.) tritt die 
beigefügte 
Verfassungs- Urkunde für das Deutsche Reich. 
$2 
Die Bestimmungen in Artikel 80 der in $ 1 gedachten Verfassung des Deutschen 
Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 647), unter III. $ 8 des Vertrages mit Bay- 
ern vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 21 ff.), in Artikel 2. 
Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1870 S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft. 
*Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Nord- 
deutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, ver- 
fassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das 
Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen. Dasselbe gilt von 
denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem 
der genannten Staaten eingeführt werden. 
$3 
"Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen 
Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 650 f}.), in der Verhandlung zu Berlin 
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