Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Mafsgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, wel-
che in Höhe des budgetmäfsigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben wer-
den. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den
Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen
Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
? Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den
Reichshaushaltsetat nicht ein Anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher
außerordentlicher Ausgaben.”
Artikel 71
"Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, kön-
nen jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
”Während der im Artikel 60 normierten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete
Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur
Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetz-
gebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des
Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XH. Abschnitt
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach
Mafsgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen
des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als
dem Bundesrate und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erfor-
derlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
31)Die vorliegende Fassung erhielt Art. 70 durch Gesetz vom 14. Mai 1904 (RGBl. S. 169-170).
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