Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
les der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf
gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundes -
rate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts-
pflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu
der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 78
"Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als
abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
* Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte ein-
zelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
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