Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach 
dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes 
in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3 
"Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß 
der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen 
Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäfß zum festen Wohnsitz, zum 
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlan- 
gung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter 
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner 
Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
” Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den 
lokalen Gemeindeverband betrefjen, werden durch den im ersten Absatz ausgesproche- 
nen Grundsatz nicht berührt. 
"Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzel- 
nen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpfle- 
gung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
° Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem Heimatslande 
wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet werden. 
°Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den 
Schutz des Reichs. 
Artikel 4 
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen 
die nachstehenden Angelegenheiten:” 
l. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungs-Verhalt- 
nisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewer- 
bebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht 
schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit 
  
2) Diese Aufzählung ist nicht abschließend; insbesondere kann ihr Umfang durch die „Kompetenz- 
Kompetenz“ des Reiches nach Artikel 78 der Verfassung durch einfaches Reichsgesetz (das im Bun - 
desrat jedoch keine 14 Stimmen gegen sich haben darf) erweitert werden, ohne den Text der Verfas - 
sungsurkunde formal zu ändern („verfassungsdurchbrechende Gesetze‘).
	        
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