Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 95 
Die Plenarsitzungen sind öffentlich, doch kann über jeden Gegenstand 
in geheimer Sitzung beraten werden. Die Stadtverordneten sind alsdann 
verpflichtet, Stillschweigen über alle den Gegenstand betreffenden Verhand- 
lungen zu bewahren, soweit nicht das Kollegium die Veröffentlichung be- 
schließt. Ein Bruch der Verschwiegenheit hat eine in öffentlicher Sitzung 
zu erteilende Rüge zur Folge. Anträge eines Stadtverordneten werden nur 
verhandelt, wenn sie von 10 anderen Stadtverordneten unterstützt werden. 
Anträge auf Schluß der Beratung sind zulässig. Zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung steht dem Vorsteher das Recht zu, den Ordnungsruf zu erteilen, 
dem Redner das Wort zu entziehen und die Sitzung zu schließen. Die 
Plenarverhandlungen, sowohl die öffentlichen wie die geheimen, werden neben 
den gesetzlich (rev. St. O. § 75) vorgeschriebenen Protokollen stenographiert 
und danach wörtlich in besonderen Sitzungsberichten gedruckt. Die Steno- 
gramme der öffentlichen Verhandlungen werden außerdem im anmtlichen 
„Dresdner Anzeiger“ 8—10 Tage nach dem Verhandlungstage wiedergegeben. 
Die Stadtverordneten haben eine eigne Kanzlei, deren Beamte der 
Stadtverordnetenvorstand anstellt, der Rat verpflichtet. 
3. Der Rat. 
a. Die Mitglieder des Rats. 
Der Rat besteht aus 16 besoldeten und 22 unbesoldeten Mitgliedern. 
Zu den besoldeten gehören der Oberbürgermeister, der zweite Bürgermeister, 
der dritte Bürgermeister und drei Stadtbauräte. Alle übrigen Ratsmitglieder 
führen den Titel „Stadtrat". 
Der Oberbürgermeister wird vom Stadtrate und den Stadtverordneten, 
die zu diesem Zwecke zu einem einheitlichen Wahlkörper zusammentreten, 
die übrigen Ratsmitglieder werden von den Stadtverordneten allein gewählt. 
Die Wahl des Oberbürgermeisters und seines Stellvertreters ist staatlich zu 
bestätigen (rev. St. O. §§ 91, 92). Alle Ratsmitglieder werden zunächst 
auf sechs Jahre gewählt. Wird ein besoldetes Ratsmitglied danach wieder- 
gewählt, so gilt die Wiederwahl auf Lebenszeit (rev. St. O. § 86). Auch 
die unbesoldeten Ratsmitglieder können nach Ablauf ihrer Amtsperiode 
wiedergewählt werden, sie aber stets nur auf sechs Jahre. Wer wenigstens 
zwölf Jahre lang unbesoldetes Mitglied des Stadtrats gewesen und mit 
Ehren ausgeschieden ist, hat das Recht, den Titel „Stadtrat“ fortzuführen. 
Der regelmäßige Wechsel der unbesoldeten Ratsmitglieder findet alle zwei 
Jahre zu Beginn des Kalenderjahrs und dergestalt statt, daß abwechselnd 
das erste= und zweitemal je sieben, das drittemal acht Ratsmitglieder
	        
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