Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 101 
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das Kollegium für Entscheidungen gemäß § 16 der Gewerbe- 
ordnung, 
6. das Kollegium für Schanksachen, 
das Kollegium für öffentliche Verhandlungen in Schank= und 
Gewerbeuntersagungen, 
8. die Kommission für das höhere Schulwesen, 
9. die Kommission für Abschätzung von Grundstücken, 
10. die Kommission für Vorberatung der Bauordnung. 
Als Ratsausschuß gilt auch der Vorstand der Sparkasse und der Grund- 
und Hypotheken-Anstalt. 
Ein sozialpolitischer Ausschuß besteht nicht. 
Die Ausschüsse sind sämtlich Organe des Rats. Die gemischten be- 
stehen aus Ratsmitgliedern und Stadtverordneten, die Ratsausschüsse, so- 
weit nicht Ratsbeamte zugezogen sind, nur aus Ratsmitgliedern. Bei beiden 
Gattungen treten bisweilen noch dritte Personen aus der Bürgerschaft hinzu. 
Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, wählt der Rat die Mitglieder 
der Ratsausschüsse und die Ratsmitglieder der gemischten Ausschüsse, das 
Stadtverordnetenkollegium die übrigen Mitglieder der gemischten Ausschüsse. 
Die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse im einzelnen ist durchaus 
verschieden und wird durch zahlreiche Ortsgesetze und Regulative, bisweilen 
auch nur durch Beschlüsse des Rats und der Stadtverordneten, welch letztere 
lediglich in den Akten des Rats niedergelegt sind, geregelt. Die Vorsitzenden 
der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters vom Gesamtrate 
ernannt, soweit nicht besondere Bestimmungen einzelne Ratsmitglieder als 
Vorsitzende bezeichnen. Anfang 1905 hatten, abgesehen von den beiden 
Abschätzungskommissionen, nur besoldete Ratsmitglieder, und zwar diejenigen, 
deren Ressort die Tätigkeit des Ausschusses betrifft, den Vorsitz. 
Für die Zusammensetzung der Ausschüsse seien folgende Beispiele gegeben: 
Der gemischte ständige Ausschuß für das Kassenwesen besteht aus dem 
Vorsteher des Finanzamts als Vorsitzendem, 3 Ratsmitgliedern und 4 
Stadtverordneten. Der gemischte städtische Steuerausschuß, der in Ab- 
teilungen entscheidet, wird gebildet aus dem Vorstand des Stadtsteueramts, 
4 unbesoldeten Ratsmitgliedern, 8 Stadtverordneten und einer vom Rate 
unter Zustimmung der Stadtverordneten zu bestimmenden Anzahl von 
Bürgern (1904: 37). Der gemischte ständige Ausschuß für das Schul- 
wesen setzt sich zusammen aus: dem Vorstande des Schulamts als Vor- 
sitzendem, 5 weiteren Ratsmitgliedern, 6 Stadtverordneten, 1 Parochial- 
geistlichen, dem Stadtschulkommissare, dem Stadtbezirksarzte, 3 Direktoren 
städtischer Volksschulen, 2 städtischen ständigen Volksschullehrern. Der Geist- 
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