Dresden. 101
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das Kollegium für Entscheidungen gemäß § 16 der Gewerbe-
ordnung,
6. das Kollegium für Schanksachen,
das Kollegium für öffentliche Verhandlungen in Schank= und
Gewerbeuntersagungen,
8. die Kommission für das höhere Schulwesen,
9. die Kommission für Abschätzung von Grundstücken,
10. die Kommission für Vorberatung der Bauordnung.
Als Ratsausschuß gilt auch der Vorstand der Sparkasse und der Grund-
und Hypotheken-Anstalt.
Ein sozialpolitischer Ausschuß besteht nicht.
Die Ausschüsse sind sämtlich Organe des Rats. Die gemischten be-
stehen aus Ratsmitgliedern und Stadtverordneten, die Ratsausschüsse, so-
weit nicht Ratsbeamte zugezogen sind, nur aus Ratsmitgliedern. Bei beiden
Gattungen treten bisweilen noch dritte Personen aus der Bürgerschaft hinzu.
Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, wählt der Rat die Mitglieder
der Ratsausschüsse und die Ratsmitglieder der gemischten Ausschüsse, das
Stadtverordnetenkollegium die übrigen Mitglieder der gemischten Ausschüsse.
Die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse im einzelnen ist durchaus
verschieden und wird durch zahlreiche Ortsgesetze und Regulative, bisweilen
auch nur durch Beschlüsse des Rats und der Stadtverordneten, welch letztere
lediglich in den Akten des Rats niedergelegt sind, geregelt. Die Vorsitzenden
der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters vom Gesamtrate
ernannt, soweit nicht besondere Bestimmungen einzelne Ratsmitglieder als
Vorsitzende bezeichnen. Anfang 1905 hatten, abgesehen von den beiden
Abschätzungskommissionen, nur besoldete Ratsmitglieder, und zwar diejenigen,
deren Ressort die Tätigkeit des Ausschusses betrifft, den Vorsitz.
Für die Zusammensetzung der Ausschüsse seien folgende Beispiele gegeben:
Der gemischte ständige Ausschuß für das Kassenwesen besteht aus dem
Vorsteher des Finanzamts als Vorsitzendem, 3 Ratsmitgliedern und 4
Stadtverordneten. Der gemischte städtische Steuerausschuß, der in Ab-
teilungen entscheidet, wird gebildet aus dem Vorstand des Stadtsteueramts,
4 unbesoldeten Ratsmitgliedern, 8 Stadtverordneten und einer vom Rate
unter Zustimmung der Stadtverordneten zu bestimmenden Anzahl von
Bürgern (1904: 37). Der gemischte ständige Ausschuß für das Schul-
wesen setzt sich zusammen aus: dem Vorstande des Schulamts als Vor-
sitzendem, 5 weiteren Ratsmitgliedern, 6 Stadtverordneten, 1 Parochial-
geistlichen, dem Stadtschulkommissare, dem Stadtbezirksarzte, 3 Direktoren
städtischer Volksschulen, 2 städtischen ständigen Volksschullehrern. Der Geist-
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